Fahrzeuge:
- Zugfahrzeug der Kl. B in Kombination mit einem Anhänger oder Sattelanhänger mit zulässiger Gesamtmasse des Anhängers von mehr als 750 kg und nicht mehr als 3500 kg
Mindestalter:
- 18 Jahre
- 17 Jahre (im Rahmen begleitetes Fahren)
Vorbesitz:
Der Vorbesitz der Klasse B ist erforderlich.
Gültigkeitsdauer:
Der Führerschein ist 15 Jahre gültig, während die Fahrerlaubnis unbefristet gültig ist. Dies bedeutet, dass nach 15 Jahren ein neuer Führerschein durch die Führerscheinstelle ausgestellt werden muss, eine erneute Prüfung muss jedoch nicht abgelegt werden.
Bei der Beantragung der Fahrerlaubnis bei der zuständigen Führerscheinstelle ist folgendes vorzulegen:
- biometr. Passbild (bitte den Namen auf die Rückseite schreiben!)
- Sehtestbescheinigung – bei fast jedem Optiker für ca. 7,- €
- Erste-Hilfe-Kurs
- Personalausweis oder Reisepass
Die Gebührenquittung der Führerscheinstelle bringt Ihr bitte in die Fahrschule mit.
Grundbetrag | 100,00 € |
Normale Fahrstunde | 65,00 € |
Sonderfahrten | 75,00 € |
Vorstellung Praxis | 120,00 € |
Sonstige (externe) Kosten | |
Führerscheinantrag | 43,40 € |
Sehtest | 7,00 € |
Erste-Hilfe-Kurs | ca. 40,00 € |
TÜV-Gebühr prakt. Prüfung | 129,83 € |
Beispielrechnung:
Bei einer Anzahl von 10 Fahrstunden (inkl. Sonderfahrten) entstehen Kosten in Höhe von 920,- € (zzgl. TÜV-Gebühren).
Mindestunterricht gem. §4 Abs. 4 FahrschAusbO: keine theoretische Prüfung
Den Jahreskalender zum Theorieunterricht könnt Ihr hier herunterladen.
Pflichtstunden (besondere Ausbildungsfahrten):
Schulung auf Bundes- oder Landstraße (Überlandschulung, davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten) | 3 | ||
Schulung auf Autobahnen oder Kraftfahrstraßen (davon eine Fahrt mit mindestens zwei Stunden zu je 45 Minuten und, soweit möglich, mindestens eine Stunde zu 45 Minuten auf den oben genannten Straßen ohne Geschwindigkeitsbegrenzung oder mit einer Geschwindigkeitsbegrenzung nicht unter 120 km/h) | 1 | ||
Schulung bei Dämmerung oder Dunkelheit (zusätzlich zu den Fahrten nach Nr. 1 und Nr. 2, mindestens zur Hälfte auf Autobahnen, Bundes- oder Landstraßen in Stunden zu je 45 Minuten) | 1 |